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48h ICC
© visitBerlin, Foto: Kevin McElvaney

49h ICC Berlin Hausordnung

wichtige Hinweise zu Ihrem Besuch

H A U S O R D N U N G

Sehr geehrte Gäste des 49h ICC Event,

damit Sie sich jederzeit im Gebäude und den darin zugänglichen Räumlichkeiten wohlfühlen, hat sich jeder so zu verhalten, dass niemand geschädigt, gefährdet oder - mehr als nach den Umständen unvermeidbar - behindert oder belästigt wird.

Das Internationale Congress Centrum (ICC) Berlin steht unter Denkmalschutz. Alle Einrichtungen sind pfleglich und schonend zu benutzten. Aktuell läuft ein Konzeptverfahren bezüglich der zukünftigen Nutzung des ICCs.
Eigentümer der Immobilie ist das Land Berlin, für die Verwaltung des Gebäudes wurde die Messe Berlin GmbH, Messedamm 22, 14055 Berlin, beauftragt.
In der Zeit vom 11.9.2025 bis zum 14.9.2025 wurde das Gebäude zur Nutzung der Veranstalterin visitBerlin überlassen. visitBerlin wird im Folgenden als „die Veranstalterin“ benannt. 
 

Daher gilt für das Begehen des Gebäudeensembles einschließlich des gepflasterten Vorfeldes (nachfolgend Objekt benannt) folgende Hausordnung:

1.    Zutrittsrecht
a.    Der Zutritt zur Veranstaltung kann generell sowie bei öffentlichen und geschlossenen Veranstaltungen durch die Veranstalterin einschränkend geregelt werden.
b.    Die Veranstalterin übt das Hausrecht im gesamten Objekt selbst oder durch die von ihr hierfür beauftragten Unternehmen und Personen aus. Bei Verstößen gegen die Hausordnung behält sich die Veranstalterin vor, einen Hausverweis bzw. ein Hausverbot auszusprechen.
c.    Zu der Veranstaltung 49h ICC haben nur Personen Zutritt, die von der Veranstalterin zugelassen sind und die über ein gültiges Ticket für jeweiligen den Tag und den Zeitslot verfügen. Zu den angebotenen Workshops haben nur Personen Zutritt, die über ein gültiges Ticket für den konkreten Workshop verfügen. Beim Einlass haben sich Gäste mit einem Lichtbildausweis oder ähnlich geeignetem Nachweisdokument auszuweisen. 
d.    Die Verweildauer wird von der Veranstalterin mit 90 Minuten angegeben. Die maximale Verweildauer beträgt 210 Minuten (3,5 Stunden). Dies ist notwendig, um möglichsten vielen Gästen den Besuch im ICC zu ermöglichen und die Kapazitätsgrenze zu wahren.
e.    Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist der Zutritt nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder einer erwachsenen Aufsichtsperson gestattet. Abweichende Regelungen werden gesondert bekannt gegeben. Es gelten die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes.
f.    Personen, die unter Alkohol- oder Drogeneinwirkung stehen, wird kein Zutritt zum Objekt gewährt und haben den Veranstaltungsort nach Aufforderung umgehend zu verlassen. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung von mit dem Besuch in Zusammenhang stehenden Auslagen bzw. Aufwendungen besteht nicht.
g.    Die Besucher der Veranstaltung 49h ICC haben nur während der Öffnungszeiten der Veranstaltung über die dafür vorgesehenen Zugänge Zutritt zum Objekt und müssen dieses mit dem Ende der Öffnungszeit umgehend verlassen.
h.    Aus Sicherheitsgründen kann die Schließung des Objektes sowie dessen Räumung angeordnet werden. Alle Personen, die sich in dem Objekt aufhalten, haben entsprechenden Aufforderungen unverzüglich zu folgen und bei einer Räumungsanordnung das Objekt sofort zu verlassen.

2.    Generelle Verbote
a.    Gewerbliches Fotografieren, Filmen, Anfertigen von Ton- und Videoaufnahmen sowie von Zeichnungen ist im gesamten Objekt ohne vorherige schriftliche Genehmigung von der Veranstalterin und dem Land Berlin verboten. 
Foto- und Videoaufnahmen für den privaten Gebrauch sind von diesem Verbot nicht betroffen. Die Rechte und Befugnisse anderer anwesender Personen, insbesondere deren Persönlichkeitsrechte, gilt es dringend zu beachten. Die Veranstalterin übernimmt hierfür keinerlei Verantwortung oder Haftung. 
b.     Im gesamten Objekt besteht ein generelles Rauchverbot. Dies gilt auch für die Dachterrasse.

c.    Das Benutzen von Fahrrädern, Rollern, Kickboards, Rollschuhen, lnline-Skates, Skateboards, Segways und vergleichbaren Fortbewegungsmitteln ist im gesamten Gebäudeensemble verboten.

d. Das Verteilen von Druckschriften sowie das Anbringen von Werbeaufklebern, Plakaten und die Benutzung von Werbeträgern im Objekt sind ohne vorherige schriftliche Genehmigung durch die Veranstalterin nicht gestattet.
e.    In dem Objekt ist jede gewerbsmäßige Tätigkeit, außer im Auftrag der Veranstalterin oder der mit ihnen in einem Vertragsverhältnis stehenden Verantwortlichen, Ausstellern, Mietern, Dienstleistungsunternehmen oder sonstiger Vertragspartner, untersagt.
f.    Die Veranstalterin oder von ihr beauftrage Bevollmächtigte haben das Recht, Fahrzeuge, Taschen und sonstige Behältnisse sowie Kleidung von Personen, die das Objekt betreten, auf ihren Inhalt zu kontrollieren. Bei einer Verweigerung der Kontrollmaßnahme behalten sich die Veranstalterin das Recht der Verweisung aus dem Objekt vor. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung von Auslagen, die im Zusammenhang mit dem Eintrittsticket stehen, besteht nicht.
g.    Die Veranstalterin bietet keine Möglichkeit einer Garderobe an. Es gibt keine Aufbewahrungsmöglichkeit für mitgebrachte Gegenstände. Die Veranstalterin haftet nicht für den Verlust persönlichen Eigentums.
h.    Das Mitbringen folgender Gegenstände ist ausdrücklich verboten:

•    Messer, Waffen und waffenähnliche gefährliche Gegenstände

•    Gassprühflaschen, ätzende, färbende Substanzen oder Druckbehälter für leicht entzündliche sowie gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge
•    Meldepflichtige Gegenstände und Substanzen jeglicher Art

•    Behältnisse aus zerbrechlichem und/oder splitterndem Material, insbesondere Behälter und Glasflaschen

•    Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln oder sonstige pyrotechnische Gegenstände

•    Fahnen, Transparentstangen

•    Mechanisch und elektrisch betriebene Lärminstrumente
     
•    Tiere (als Ausnahme gelten Blindenhunde und ESA)

•    Rassistisches, fremdenfeindliches und/oder radikales Propagandamaterial

•    Geräte, die der Herstellung/Produktion von professionellen Ton- oder Bildaufnahmen dienen (es sei denn, es liegt eine entsprechende Aufnahme- bzw. Drehgenehmigung vom Land Berlin vor. Diese muss der Veranstalterin auch unaufgefordert vorgewiesen werden)

3.    Fotoaufnahmen
Es werden durch die Veranstalterin oder von ihr beauftragten Unternehmen Fotografien, Film- und/oder Videoaufnahmen im Objekt aus Sicherheitsgründen, zur Berichterstattung oder zu Werbezwecken hergestellt. Die Aufnahmetätigkeit darf nicht behindert oder beeinträchtigt werden. Alle Personen, die das Objekt betreten oder sich dort aufhalten, werden durch die vorliegende Hausordnung auf die Durchführung von Foto-, Film- und Videoaufnahmen hingewiesen und stimmen der Aufnahme und Verwertung des Materials zu.

4.    Haftung
Die Veranstalterin haftet nicht für Sach- und Vermögensschäden, die durch Angestellte, Bedienstete und Erfüllungsgehilfen der Veranstalterin oder andere Besucher fahrlässig verursacht wurden, es sei denn sie beruhen auf der Verletzung von Hauptleistungspflichten (Kardinalpflichten) oder der Zusicherung von Eigenschaften.

5.    Abschließende Regelungen
a.     Die Veranstalterin ist berechtigt im Einzelfall gesonderte Regelungen zu treffen.

b.     Die Veranstalterin trifft ihre Entscheidungen hinsichtlich der Hausordnung unter Ausschluss des Rechtsweges. Sie behält sich ebenfalls das Recht vor, die vorstehende Hausordnung zu ändern oder zu ergänzen.

 


Berlin Tourismus & Kongress GmbH 
Schöneberger Straße 15 
10963 Berlin

Tel.:    +49 30/ 25 00 25 
Fax:    +49 30/ 25 00 24 24 
E-Mail:     info@visitberlin.de

    

 

Stand: Juli 2025